Ich bin nun in der 8. Schwangerschaftswoche. Die letzte Woche des zweiten Monats meiner Schwangerschaft hat begonnen und noch immer haben wir unser kleines Geheimnis gewahrt! Ich bin sehr, sehr stolz auf uns! Allerdings halte ich das mit Sicherheit nicht mehr lange aus, beim letzten Gespräch mit meiner Mutter ist es mir beinahe schon herausgerutscht. „Wir bekommen ein Baby!“ möchte ich der ganzen Welt jetzt am liebsten zurufen! Überall sehe ich jetzt Schwangere, die zufrieden ihren Bauch vor sich hertragen. Meine Freude ist riesig, auch bald eine solche beachtliche Babykugel zu haben.
Was in meinem Bauch geschieht
Das kleine Herz konnten wir nun schon schlagen hören, es war ein sehr ergreifender Moment für mich. Auch auf dem Ultraschall konnten wir bereits das kleine Herzchen schlagen sehen. Seit dieser Woche ist der männliche Embryo in der Lage, Testosteron zu produzieren. Bei Mädchenembryonen setzt die Produktion von Östrogen erst später ein, etwa in der zwölften Schwangerschaftswoche. Mein Embryo ist jetzt sicher vor Lärm, Stößen und vor Druck in seiner neuen Behausung – ab der achten Woche bildet sich nämlich die Fruchtblase, in der das Baby schwimmt. Kleine Arme und Beine hat der Embryo jetzt, seine Länge beträgt circa zwei Zentimeter.
Was jetzt wichtig ist
Was muss ich für meinen Arbeitsplatz wissen?
Der Zeitpunkt, zu dem man seinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert, ist schwer zu finden für manche Frau. Grundsätzlich besteht kein Zwang, den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Viele Frauen warten damit bis nach dem dritten Monat, wenn die Schwangerschaft stabil ist und eine Fehlgeburt unwahrscheinlich geworden ist. Sollte die Arbeitsumgebung jedoch für das Kind eine Gefährdung darstellen, so muss der Arbeitgeber informiert werden. Wer zum Beispiel bei der Arbeit schwer zu tragen hat oder mit Gefahrenstoffen zu tun hat, sollte seine Schwangerschaft möglichst früh mitteilen. Der Schutz der Mutter am Arbeitsplatz (Mutterschutzgesetz) besteht erst nach Information des Arbeitgebers. Eventuell muss der Arbeitsstelle ein ärztliches Attest oder ein Zeugnis einer Hebamme vorgelegt werden.